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   BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95   

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https://dejure.org/1995,1759
BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95 (https://dejure.org/1995,1759)
BAG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 6 AZR 229/95 (https://dejure.org/1995,1759)
BAG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 (https://dejure.org/1995,1759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Vergütung eines Ersten Konzertstimmers - Erster Konzertstimmer als Bühnenmitglied im tarifvertraglichen Sinne - Tätigkeit als Erster Konzertstimmer als unmittelbare künstlerische Mitarbeit an der Erarbeitung und konzeptionellen Umsetzung eines Werkes im ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Konzertstimmer

    §§ 1, 2 TV-Gagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erster Konzertstimmer - Tarifliche Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 500
  • NZA 1996, 720
  • BB 1996, 596
  • ZUM 1996, 256
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95
    Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58).
  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Das Interesse der Bühne an der Befristung des Arbeitsvertrags überwiegt in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitzuwirken hat (vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Daneben in geringerem Umfang vom Kläger zu leistende Verwaltungsaufgaben, die letztlich auch der Umsetzung der künstlerischen Konzeption des und der dort aufgeführten Werke dienten, reichen entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, ihn nicht zum künstlerischen Personal iSv. § 95 LPVG-BW zu rechnen (vgl. Arndt/Aufhauser/Brunhöber/Warga LPVG-BW § 95 Rn. 1; vgl. zu der vergleichbaren Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 NV-Solo BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 49).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07

    Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrages - Schiedsabrede

    Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- bzw. Funktionsbezeichnungen erfüllen die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil sie in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitwirken müssen (vgl. zu den Kriterien einer künstlerischen Tätigkeit im Einzelnen zB BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 49 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 6; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - BAGE 89, 339, 342 f.; ausf. Schunck in Düwell/Lipke ArbGG 2. Aufl. § 101 Rn. 34 ff. mwN).
  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 601/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung- Eigenart

    Das Interesse der Bühne an der Befristung des Arbeitsvertrags überwiegt in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitzuwirken hat (vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 263/97

    Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer Schauspielmusikerin

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - AP Nr. 49 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag) liegt das gemeinsame Merkmal der in § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo genannten Personen und damit der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der "Personen in ähnlicher Stellung" darin, daß sie durch ihre Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeiten und damit im Gegensatz zu solchen Personen stehen, die hierfür lediglich die notwendigen technischen Rahmenbedingungen schaffen und die Funktionsfähigkeit der technischen Hilfsmittel überwachen.
  • BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07

    Bühnenkünstler - Theaterplastiker - Schiedsvereinbarung

    b) Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- und Funktionsbezeichnungen erfüllen die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil diese Personen in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitzuwirken haben (vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 49).
  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 602/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung - Eigenart

    Das Interesse der Bühne an der Befristung des Arbeitsvertrags überwiegt in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitzuwirken hat (vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BVerwG, 07.10.2003 - 6 P 4.03

    Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; persönlicher

    Zwar mögen die in § 1 Abs. 2 NVBühne neu aufgenommenen Theaterberufe nicht alle bereits vom Begriff der Person in ähnlicher Stellung gemäß § 1 Abs. 2 NVSolo erfasst gewesen sein (vgl. zu den damals zu beachtenden Maßstäben: BAG, Urteil vom 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - AP Nr. 49 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag; Urteil vom 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - BAGE 89, 339, 342 f.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 14 Sa 943/07

    Normaltarifvertrag Bühne - Einrede der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

    Genauso zählen die Direktoren des künstlerischen Betriebes, die Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, die Spielleiter, Chordirektoren, Choreografen, Tanz- und Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner, Lightdesigner, Inspizienten, Schauspielmusiker zu den Bühnenkünstlern, weil sie an der Erarbeitung und Umsetzung von künstlerischen Konzeptionen mitarbeiten (siehe auch BAG 16.11.1995 - 6 AZR 229/95 - AP Nr. 49 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
  • LAG Köln, 28.06.2012 - 6 Sa 324/12

    Aufhebungsklage; überwiegend künstlerische Tätigkeit; Bühnentechniker

    Künstlerisch tätig ist, wer an der Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeitet (BAG 16.11.1995 - 6 AZR 229/95, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 2774/02

    Abschluss von Dienstverträgen auf der Grundlage eines Bühnennormalvertrages;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.05.1996 - 7 Sa 259/95

    Geltung der Zeitkollisionsregelung durch Ersetzung der Regelungen des alten

  • ArbG Frankfurt/Main, 17.10.2002 - 19 Ca 1042/02

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Einrede des Schiedsvertrages ;

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